Soziale Inklusion rückt weltweit in den Fokus, und EU-Rechtsakte prägen viele Branchen nachhaltig. Dieser Beitrag erläutert die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – den European Accessibility Act (EAA).
Überblick
- Titel: Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.
- Zweck: das Funktionieren des Binnenmarkts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen verbessern, deren Verfügbarkeit erhöhen und den Zugang zu Informationen verbessern, damit Menschen mit Behinderungen und andere Personen mit funktionellen Einschränkungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
- Inhalt: Geltungsbereich, Barrierefreiheitsanforderungen, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung.
Geltungsbereich
Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, darunter Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher und deren Betriebssysteme; Selbstbedienungsterminals (z. B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals); Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für elektronische Kommunikation oder den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten; sowie E-Book-Lesegeräte.
Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, darunter elektronische Kommunikationsdienste (außer Übertragungsdiensten für Maschine-zu-Maschine-Dienste); Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten; bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr; Bankdienstleistungen für Verbraucher; E-Books und hierfür bestimmte Software; Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr; sowie die Beantwortung von Notrufen an die einheitliche europäische Notrufnummer 112.
Bestimmte Inhalte sind ausgenommen, etwa vor dem 28. Juni 2025 veröffentlichte aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Büro-Dateiformate, Online-Karten und Kartendienste (sofern wesentliche Informationen barrierefrei sind), nicht vom Anbieter kontrollierte Inhalte Dritter sowie archivierte, nicht aktualisierte Inhalte.
Barrierefreiheitsanforderungen
- Produkte: Anforderungen an bereitgestellte Informationen, Benutzerschnittstelle und Funktionsgestaltung sowie Unterstützungsdienste – Informationen müssen z. B. über mehr als einen sensorischen Kanal verfügbar und Benutzerschnittstellen für Menschen mit Behinderungen bedienbar sein.
- Dienstleistungen: Mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten müssen Dienstleistungen die Barrierefreiheit der eingesetzten Produkte sicherstellen, Informationen über ihre Funktionsweise und Barrierefreiheitsmerkmale bereitstellen, Websites und mobile Anwendungen barrierefrei gestalten und barrierefreie Unterstützungsdienste anbieten. Für bestimmte Dienste gelten Zusatzanforderungen – elektronische Kommunikationsdienste müssen z. B. Echtzeittext und, wo Video angeboten wird, Gesamtgesprächsdienste bereitstellen.
Pflichten der Wirtschaftsakteure
- Hersteller stellen sicher, dass Produkte den Anforderungen entsprechend gestaltet und hergestellt werden, erstellen die technische Dokumentation, führen die Konformitätsbewertung (interne Fertigungskontrolle) durch, bewahren Dokumentation und Konformitätserklärung auf und kennzeichnen die Produkte korrekt.
- Bevollmächtigte nehmen die in ihrem Auftrag festgelegten Aufgaben wahr.
- Einführer bringen nur konforme Produkte in Verkehr.
- Händler handeln mit der gebotenen Sorgfalt und prüfen die Konformität der Produkte.
- Ist ein Produkt nicht konform, müssen die Akteure Korrekturmaßnahmen ergreifen oder es zurücknehmen und die Behörden informieren.
- Dienstleistungserbringer stellen sicher, dass ihre Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen, erstellen Informationen darüber, wie die Anforderungen erfüllt werden, machen diese öffentlich zugänglich und erhalten die Konformität bei Änderungen der Dienstleistung aufrecht.
Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung
Die Anforderungen gelten nur, soweit ihre Erfüllung keine grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung erfordert und den Wirtschaftsakteur nicht unverhältnismäßig belastet. Die Akteure müssen dies beurteilen und dokumentieren; Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, sind von der Dokumentation befreit. Dienstleistungserbringer müssen die Belastung bei Änderungen der Dienstleistung neu beurteilen; wer Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhält, kann sich nicht auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen und Pflichten der Richtlinie ausgenommen; für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, gelten erleichterte Pflichten. Alle Kleinstunternehmen werden ermutigt, die Anforderungen zu erfüllen; die Mitgliedstaaten sollen Leitlinien bereitstellen.
Konformität und Marktüberwachung
- EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung: Der Hersteller stellt die EU-Konformitätserklärung aus und übernimmt die Verantwortung für die Konformität; die CE-Kennzeichnung ist vorschriftsgemäß anzubringen, die Mitgliedstaaten überwachen ihre korrekte Verwendung.
- Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren: Für Produkte gelten die EU-Vorschriften zur Marktüberwachung; die Behörden prüfen und bewerten die Konformität. Bei nicht konformen Produkten folgen die Mitgliedstaaten den vorgeschriebenen Verfahren, und die Europäische Kommission bewertet nationale Maßnahmen im Schutzklauselverfahren.
Durchsetzung und Sanktionen
Die Mitgliedstaaten richten Verfahren zur Prüfung der Konformität von Dienstleistungen ein, gehen Beschwerden nach, überprüfen Korrekturmaßnahmen, benennen Durchsetzungsbehörden und informieren die Öffentlichkeit. Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Umsetzung und Übergang
- Die Mitgliedstaaten mussten ihre nationalen Vorschriften bis 28. Juni 2022 erlassen und veröffentlichen (in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, BFSG).
- Die Vorschriften gelten ab 28. Juni 2025.
- Dienstleistungserbringer dürfen Produkte, die sie vor diesem Datum rechtmäßig eingesetzt haben, bis 28. Juni 2030 weiter zur Erbringung ihrer Dienstleistungen nutzen.
- Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, höchstens jedoch fünf Jahre ab diesem Datum.
- Vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter genutzt werden, höchstens jedoch 20 Jahre nach Inbetriebnahme.
So unterstützt EVERBIZ
EVERBIZ unterstützt Hersteller und Dienstleister bei der Prüfung, ob der EAA bzw. das BFSG anwendbar ist, bei Barrierefreiheitsbewertungen sowie bei technischer Dokumentation und Konformitätserklärungen. Sprechen Sie uns an.
Dieser Beitrag dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind der Text der Richtlinie (EU) 2019/882 und die nationalen Umsetzungsgesetze.
