IVDR-Registrierung (Teil 2): Der Leistungsbewertungsplan

Die EU-Verordnung über In-vitro-Diagnostika (IVDR) stellt deutlich strengere und detailliertere Anforderungen an die Leistungsbewertung von IVD. Dieser Beitrag erläutert die Kerninhalte des Leistungsbewertungsplans, um Herstellern bei der Registrierung zu helfen.

IVDR-Leistungsbewertungsplan

1. Der Leistungsbewertungsplan

Nach Anhang XIII Teil A Abschnitt 1.1 IVDR muss der Leistungsbewertungsplan insbesondere enthalten:

  1. die Zweckbestimmung des Produkts;
  2. die Merkmale des Produkts gemäß Anhang I Kapitel II Abschnitt 9 und Kapitel III Abschnitt 20.4.1 Buchstabe c;
  3. den zu bestimmenden Analyten oder Marker;
  4. die Angabe zertifizierter Referenzmaterialien oder Referenzmessverfahren zur Gewährleistung der metrologischen Rückverfolgbarkeit;
  5. eine eindeutige Angabe der vorgesehenen Patientengruppen mit klaren Indikationen, Einschränkungen und Kontraindikationen;
  6. die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen (Anhang I Abschnitte 1 bis 9), die durch Daten zu wissenschaftlicher Validität, Analyse- und klinischer Leistung zu belegen sind;
  7. die Methoden einschließlich geeigneter statistischer Instrumente zur Untersuchung der Analyse- und klinischen Leistung sowie der Grenzen des Produkts und der von ihm gelieferten Informationen;
  8. eine Beschreibung des Stands der Technik einschließlich einschlägiger Normen, gemeinsamer Spezifikationen (GS), Leitlinien oder Best-Practice-Dokumente;
  9. Parameter zur Bestimmung der Annehmbarkeit des Nutzen-Risiko-Verhältnisses nach dem Stand der Medizin;
  10. bei Software, die als Produkt gilt, die Angabe der für die Entscheidungsfindung genutzten Referenzdatenbanken und sonstigen Datenquellen;
  11. einen Überblick über die Entwicklungsphasen einschließlich Reihenfolge und Mittel zur Bestimmung von wissenschaftlicher Validität, Analyse- und klinischer Leistung mit Meilensteinen und Akzeptanzkriterien;
  12. die Planung der Nachbeobachtung der Leistung nach dem Inverkehrbringen (PMPF).

In der Praxis lässt sich der Plan in folgende Module gliedern:

Modul Inhalt
1. Produktbeschreibung Zweckbestimmung, Klassifizierungsbegründung (Klasse A/B/C/D), Zielpopulation, Kontraindikationen und Einschränkungen
2. Leistungsmerkmale Definition von Analyt/Marker, Referenzstandards, Messbereich, Stabilität (z. B. Probenlagerung, Haltbarkeit der Reagenzien)
3. Bewertungsmethoden Datenquellen (Literatur, klinische Studien, Labordaten), statistische Methoden, Akzeptanzkriterien (z. B. Sensitivität ≥ 95 %)
4. Stand der Technik Referenznormen (z. B. ISO-Normen, gemeinsame Spezifikationen), begutachtete Literatur, Vergleich mit ähnlichen Produkten
5. Einbindung des Risikomanagements Risiken aus Leistungsmängeln (z. B. falsch-positive Ergebnisse, die die Behandlung verzögern), verknüpft mit Risikomanagementdokumenten wie der DFMEA
6. Nachbeobachtung PMPF-Strategie und Aktualisierungshäufigkeit (bei Produkten der Klassen C und D wird der Leistungsbewertungsbericht nach Bedarf, mindestens jährlich, aktualisiert)

2. Nachweis von wissenschaftlicher Validität und Leistung

Nach IVDR müssen Hersteller die wissenschaftliche Validität, die Analyseleistung und die klinische Leistung des Produkts nachweisen:

  • Datenerhebung und Lückenanalyse: alle für das Produkt und seine Zweckbestimmung relevanten Daten erheben, meist über eine systematische Literaturrecherche, und offene Fragen oder Lücken erkennen; Sicherheit und Leistung unter Einbeziehung aller relevanten Daten bewerten und bei Bedarf neue oder zusätzliche Daten generieren.
  • Wissenschaftliche Validität: kann über eine oder mehrere Quellen belegt werden – Informationen zu Produkten, die denselben Analyten oder Marker messen, begutachtete Literatur, Konsens-Expertenmeinungen oder Stellungnahmen von Fachgesellschaften, Ergebnisse von Proof-of-Concept-Studien und Ergebnisse klinischer Leistungsstudien. Der Bericht über die wissenschaftliche Validität dokumentiert dies.
  • Analyseleistung: sofern keine Abweichung hinreichend begründet ist, alle in Anhang I Abschnitt 9.1 Buchstabe a genannten Parameter nachweisen.
  • Klinische Leistung: ebenso, sofern nicht begründet unzutreffend, alle Parameter nach Anhang I Abschnitt 9.1 Buchstabe b nachweisen.

3. Klinischer Nachweis und Leistungsbewertungsbericht

  • Bewertung: Der Hersteller muss alle relevanten Daten zu wissenschaftlicher Validität, Analyse- und klinischer Leistung bewerten, um die Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen zu überprüfen.
  • Bericht und Aktualisierung: Der klinische Nachweis wird im Leistungsbewertungsbericht dokumentiert, der den Bericht über die wissenschaftliche Validität, den Bericht über die Analyseleistung, den Bericht über die klinische Leistung und deren Bewertung umfasst. Bei Produkten mit PMPF-Plan als Teil des Überwachungssystems nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 10 Absatz 9 sind der klinische Nachweis und seine Bewertung über den gesamten Lebenszyklus zu aktualisieren. Der Leistungsbewertungsbericht ist ein zentraler Bestandteil der technischen Dokumentation.

4. Typische Herausforderungen und Lösungen

Herausforderung Lösung
Unzureichende Daten Vorhandene Daten nutzen, z. B. Berichte zur Analyseleistung aus einem FDA-510(k), und die in einer Gap-Analyse ermittelten Lücken schließen
Verzögerungen bei der Benannten Stelle Benannte Stelle frühzeitig einbinden und ausreichend Zeit und Budget einplanen
Zu weite Zweckbestimmung Aussagen eingrenzen (z. B. „nur für Erwachsene“) und die allgemeine Validität des Biomarkers belegen (z. B. Zusammenhang von CRP mit Entzündungen)
Übergang von Legacy-Produkten Vorhandene Daten gemäß MDCG 2022-2 nutzen und um IVDR-spezifische Elemente wie PMPF ergänzen

Hinweis: Achten Sie auf belastbare Daten und verlassen Sie sich nicht auf eine einzige Quelle (etwa nur Literatur) – kombinieren Sie Labor- und klinische Daten. Und verknüpfen Sie das Risikomanagement direkt: Ordnen Sie jede Leistungsgrenze einer Risikokontrollmaßnahme zu, etwa einer klareren Gebrauchsanweisung zur Vermeidung von Fehlanwendung.

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Dieser Beitrag dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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